Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tage Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe,