Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die weiteren Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion(-Art) richtet sich in erster Line nach der Schwere des Verschuldens, demnach nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB I- DOLGE, N. 25 zu Art. 34 StGB; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 31 zu Art. 47).