3403) zeigen. Darunter befindet sich sogar ein Delikt, welches der Beschuldigte noch nach dem ersten oberinstanzlichen Urteil, nämlich am 19. Juli 2015, beging. Damit dokumentiert der Beschuldigte eindrücklich, dass ihn laufende Strafverfahren in keiner Weise zu einem gesetzesgetreuen Verhalten motivieren können und ihm auferlegte oder drohende Strafen gleichgültig sind. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten mittelmässig erhöhend aus, was zu einem Strafmass für das schwerste Delikt von 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe führt.