Mit Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten handelt es sich dabei auch um einschlägige Vorstrafen, weil sie ein gewisses Gewaltpotential offenbaren. Dies wirkt sich jedoch – zumal die einzelnen Strafen 180 Strafeinheiten nicht überstiegen und nicht zu Körperverletzungen führten – nur leicht erhöhend aus. Der Beschuldigte war nicht geständig, was sich neutral auswirkt. Erschwerend ins