Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Obergerichts ableiten. 10.4 Deliktsbezogene Täterkomponenten Massgebend sind für die Bildung der Einsatzstrafe die Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Vor der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ weist der Beschuldigte vier verschiedene Vorstrafen mit einer teils beträchtlichen Zahl von Delikten auf (vgl. Strafregisterauszug pag. 3400 ff.). Mit Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten handelt es sich dabei auch um einschlägige Vorstrafen, weil sie ein gewisses Gewaltpotential offenbaren.