Die Kammer erachtete für das Tatverschulden hypothetisch für das vollendete Delikt eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Sie reduzierte die Strafe um 3 Jahre auf 4 ½ Jahre wegen des Ausbleiben des Erfolgs. Die seitens der Verteidigung angestellten Vergleiche mit anderen Fällen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen mithin für die Strafzumessung nicht weiterzuhelfen und legen insbesondere nicht dar, dass die Strafe des Beschuldigten übermässig hoch ausfällt. Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Obergerichts ableiten.