Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (inkl. Eventualvorsatz und Versuch) erachtete die 1. Strafkammer eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren als angemessen. - SK 14 197: Der Beschuldigte stach einmal auf sein Opfer ein und fügte diesem eine glattrandige, etwa 1 bis 2 Zentimeter breite, blutende Stichwunde mit einem Stichkanal von ca. 10 cm unter dem linken Schulterblatt zu. Die Kammer erachtete für das Tatverschulden hypothetisch für das vollendete Delikt eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.