Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erachtete die 1. Strafkammer hierfür eine Strafe im Bereich von 12 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund des Eventualvorsatzes (minus 3 Jahre), der verminderten Schuldfähigkeit (minus 3 ½ Jahre) sowie des Versuchs (minus 2 Jahre) reduzierte die Kammer die Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. - SK 13 363: Der Beschuldigte stach mit einem Messer, etwas grösser als ein Taschenmesser, zweimal mit Wucht zu, wobei er den Oberbauch und den Arm seines Opfers traf.