15 Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ wies zudem in ihrem Plädoyer zu Recht darauf hin, dass durchaus auch höhere Strafen ausgefällt werden. So habe das Bundesgericht beispielsweise in seinem Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 die Strafzumessung des Zürcher Obergerichts offensichtlich als angemessen erachtet. Dem Zürcher Entscheid sei zu entnehmen, dass für eine versuchte vorsätzliche Tötung durch einmaliges Zustechen mit einem Messer eine Strafe von 8 Jahren und drei Monaten ausgefällt worden sei (Urteil SB120029 vom 25. Mai 2012).