Nicht dem Bundesgerichtsentscheid, jedoch dem oberinstanzlichen Motiv (es handelt sich um einen Fall der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern; SK 15 215-217) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Notwehrexzess handelte, was zu einer erheblichen Reduktion der Strafe führte.