Auch über einen Geständnisrabatt ist nichts bekannt. - Urteil 6B_876/2010 vom 19. April 2011: hier wurde der Beschuldigte nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchtem eventualvorsätzlichem Totschlag (und damit in Anwendung eines deutlich milderen Strafrahmens) zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. - Urteil 6B_1209/2016 vom 13. Januar 2017: der Beschuldigte wurde für mehrfaches Zustechen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Nicht dem Bundesgerichtsentscheid, jedoch dem oberinstanzlichen Motiv (es handelt sich um einen Fall der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern;