Die Verteidigung macht geltend, hier sei mit 6 Jahren eine ähnlich hohe Freiheitsstrafe wie beim Beschuldigten ausgesprochen worden, wobei aber das entsprechende Verschulden deutlich höher sei (mehrfach zugestochen, mit Schwung, tiefe Wunde). Ein Blick in den Entscheid zeigt jedoch, dass die Vorinstanz entgegen dem Gutachter auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkannt hatte, die Strafe deshalb offensichtlich zu tief ausgefallen war und das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft guthiess. - Urteil 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015: Auch hier wiegt das Verschulden nach Auffassung der Verteidigung schwerer als im vorliegenden Fall.