Diese Umstände treffen auch für die vom Beschuldigten genannten Vergleichsfälle zu. Soweit der Beschuldigte auf zwei Fälle verweist, in welchen Freiheitsstrafen im Bereich von 6 Jahren für viel schlimmere Vorfälle ausgesprochen worden sein sollen, ist Folgendes einzuwenden: - Urteil 6B_87/2011 vom 20 Oktober 2010: Die Verteidigung macht geltend, hier sei mit 6 Jahren eine ähnlich hohe Freiheitsstrafe wie beim Beschuldigten ausgesprochen worden, wobei aber das entsprechende Verschulden deutlich höher sei (mehrfach zugestochen, mit Schwung, tiefe Wunde).