Kommt hinzu, dass oft nicht klar ist, wie sich die einzelnen Strafen zusammensetzen, ob beispielsweise eine relativ milde Strafe durch besondere Tatoder Täterkomponenten (wie z.B. eingeschränkte Schuldfähigkeit oder ein Geständnis) stark beeinflusst worden ist oder nicht. Schliesslich wird das Bundesgericht nur auf Rüge hin in der Strafzumessung tätig und belässt auch dort dem Sachrichter ein weites Ermessen (zum Ganzen HANS MATHYS, a.a.O., N. 428 ff.). Diese Umstände treffen auch für die vom Beschuldigten genannten Vergleichsfälle zu.