14 werden, zumal sich der Sachverhalt aus den bundesgerichtlichen Erwägungen häufig nicht vollständig erschliesst bzw. sehr kurz gehalten ist. Weiter basiert Strafzumessung wesentlich auf Ermessen, was eine vollkommene Gleichschaltung unmöglich macht. Kommt hinzu, dass oft nicht klar ist, wie sich die einzelnen Strafen zusammensetzen, ob beispielsweise eine relativ milde Strafe durch besondere Tatoder Täterkomponenten (wie z.B. eingeschränkte Schuldfähigkeit oder ein Geständnis) stark beeinflusst worden ist oder nicht.