Rechtsanwalt Dr. B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – wie er dies im Übrigen auch bereits im Rahmen seiner Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht tat – aus, die Einsatzstrafe im vorliegenden Bereich sei verglichen mit Urteilen zu gleichen Delikten zu hoch und keineswegs verschuldensangemessen. Als Nachweis hierfür zitierte er eine ganze Reihe bundesgerichtlicher Entscheide (vgl. dazu die pag. 3019 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkte, sind solche Vergleiche für die Strafzumessung wenig hilfreich. Die Fälle können in der Regel nicht verglichen