Die Reduktion muss deshalb bedeutend ausfallen. Vorliegend geht die Kammer von einer Strafminderung zwischen einem Drittel und der Hälfte, konkret von ca. 40% aus, was einer Reduktion von ca. 3 ½ Jahren entspricht. Damit ergibt sich aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. 10.3 Vergleichsfälle als Massstab? Rechtsanwalt Dr. B.__