Im Urteil 6B_45/2015 vom 22. Juli 2015 qualifizierte das Bundesgericht bei einem Stich mit einer 50 cm langen Messerklinge in den Bauch eine Reduktion um 50% (von 9 auf 4 ½ Jahre) für den vollendeten Versuch als deutlich zu hoch; in einem solchen Fall könne lediglich eine minime Strafreduktion erfolgen (E. 2.4). Hier liegen andere Verhältnisse vor, indem sich der Beschuldigte einer wesentlich kürzeren Messerklinge bediente. Die Reduktion muss deshalb bedeutend ausfallen.