Dabei wurde eine Verletzung der Magenvorderwand festgestellt. Blutungen oder Bauchorganverletzungen wurden demgegenüber nicht gefunden. Eine Lebensgefahr hätte sich ohne ärztliche Versorgung durch eine unbehandelt meist tödliche Infektion im Bauchraum ergeben können, wobei dazu keine Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht werden konnte (vgl. IRM-Gutachten C.________ pag. 611 f.). Das Opfer musste 8 Tage in Spitalpflege verbleiben und war danach während 6 Wochen arbeitsunfähig. Hinweise auf bleibende Schäden bestanden nicht (Arztbericht Inselspital, pag. 633 f.; Arztzeugnis Dr. med.