O., N. 219): - die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges: je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto geringer die Strafreduktion; - den effektiven Tatfolgen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eintrat, war letztlich nur dem Zufall zuzuschreiben. In der dynamischen Auseinandersetzung, in welcher der Beschuldigte den Stich führte, konnte dieser in keiner Weise dosiert werden. Das Opfer musste denn auch unmittelbar nach dem Spitaleintritt notoperiert werden. Dabei wurde eine Verletzung der Magenvorderwand festgestellt.