Daraus resultiert ein Strafmass von ungefähr 9 Jahren Freiheitsstrafe für die (immer noch hypothetisch vollendete) vorsätzliche Tötung. 10.2 Die Auswirkung des vollendeten Versuchs als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von C.________ – nicht eingetreten. Es liegt mithin ein Versuch vor. Obwohl Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch