10.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Aufgrund der bloss eventualvorsätzlichen Tatbegehung reduzieren sich das Verschulden des Beschuldigten und damit die angemessene Strafe für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten um 2 Jahre. Das Verschulden ist unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten als leicht an der Grenze zum mittleren Verschulden zu qualifizieren. Daraus resultiert ein Strafmass von ungefähr 9 Jahren Freiheitsstrafe für die (immer noch hypothetisch vollendete) vorsätzliche Tötung.