7 bzw. Beilage 4 edierte Zivilakten). Gemäss dem letzten Arztzeugnis vom 4. April 2016 soll der Beschuldigte wegen nervösen Störungen in Behandlung und vom 18. April bis zum 15. Mai 2016 zu 100% arbeitsunfähig sein. Abgesehen davon, dass dieses Zeugnis merkwürdigerweise eine Arbeitsunfähigkeit erst für eine Zeit von 14 Tagen nach der Bescheinigung attestiert, ist damit in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschuldigte bei der Ausführungen seiner Taten in irgendeiner Weise an einer Einschränkung der Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen oder an der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gelitten haben sollte.