Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Opfers zu vermeiden, es bestanden klarerweise Handlungsalternativen (Nicht-Nachrennen bzw. Nicht-Zustechen). Für die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte machte in seiner Strafrechtsbeschwerde im Rahmen der Täterkomponenten und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar geltend, er leide an einer psychischen Krankheit (Zeugnisse Dr. med. J.________, erwähnt auf pag. 3021 sowie im Eheschutzgesuch pag. 7 bzw. Beilage 4 edierte Zivilakten).