Töte ihn» für einen solchen sprechen könnte. Der Beschuldigte handelte also mit Eventualvorsatz, wie den hier nicht mehr zu diskutierenden Erwägungen zum Rechtlichen entnommen werden kann. Dies wirkt sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich tötet, deutlich mindernd aus. Da der Beschuldigte die Tatbegehung bestritt, konnte kein klares Motiv für sein Handeln ermittelt werden. Angesichts der Gesamtsituation ist davon auszugehen, dass sie eine Eskalation der vorangehenden tätlichen Auseinandersetzung vor der Metzgerei darstellte. Dies wirkt sich weder negativ noch positiv für den Beschuldigten aus. Vermeidbarkeit