12 Die objektive Tatschwere ist damit in etwa im unteren mittleren Bereich in der Grössenordnung von 11 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln. 10.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Dem Beschuldigten kann kein direkter Tötungswille nachgewiesen werden, obwohl das Hinterherrennen und zustechen nach der Aufforderung von D.________ mit den Worten «Töte ihn» für einen solchen sprechen könnte.