Allerdings stiess der Beschuldigte nur einmal zu und offenbarte daher keinen grösseren Vernichtungswillen. Zudem erwies sich die Tat nicht als geplante Aktion, sondern ergab sich aus der vorangehenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer sowie zwei weiteren Beteiligten. Die Art und Weise des Vorgehens wirkt sich insgesamt sehr leicht mindernd aus.