Dieser so festgestellte Sachverhalt wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt (E. 2.3). Insbesondere hielt das Bundesgericht fest, dass es sich um eine dynamische Situation handelte, welche keine gezielte Messerführung durch den wütigen und unbeherrschten Beschuldigten erlaubte. Inwiefern der Verteidiger aus den Erwägungen des Bundesgerichts ableitet, mit seiner Sachverhaltsrüge nur knapp nicht durchgedrungen zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Im Verhalten des Beschuldigten – insbesondere dem Nachrennen trotz beendeter Auseinandersetzung – zeigt sich eine beträchtliche kriminelle Energie.