Anderseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte rannte dem flüchtenden Opfer eine Strecke von ca. 150 m hinterher (vgl. KTD-Bericht pag. 511), holte dieses schliesslich ein und stiess ihm das Messer mit einer Klingenlänge von 7 cm (im ersten oberinstanzlichen Urteil wurde fälschlicherweise von einer Klingenlänge von 8 cm ausgegangen) einmal in den Bauch. Dieser so festgestellte Sachverhalt wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt (E. 2.3).