10. Zur Einsatzstrafe 10.1 Tatkomponenten Die Tatkomponenten präsentieren sich für das Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von C.________ wie folgt: 10.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes Betroffenes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen. Wird es beim vollendeten Delikt ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrahmens neutral zu gewichten; es gibt nichts Schlimmeres als den Tod. Anderseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns