Dabei ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen, der sich von 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, wobei zu berücksichtigen ist, dass hier lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt. Die Strafzumessung ist dabei so vorzunehmen, dass vorerst für das hypothetisch vollendete Delikt die Strafe bezüglich der Tatkomponenten zugemessen und anschliessend die Tatsache des nicht eingetretenen Erfolges als schuldunabhängige Tatkomponente gewichtet wird. Dabei wird der Strafrahmen gegen unten geöffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB; zum Ganzen vgl. HANS MATHYS, a.a.O., N. 215 f.).