9. Allgemeines zur Strafzumessung Die Kammer hat in ihrem ersten Entscheid die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung erörtert (Ziff. IV. 1 der schriftlichen Urteilserwägungen). Die dort dargelegten Grundsätze halten sich an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darauf kann hier, zusammen mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.