Die dafür vorgesehene Referenzstrafe von 12 bis 13 Jahren sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der knappe Hinweis auf einen schemenhaften Sachverhalt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung genüge im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung vor dem Hintergrund von Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht.