8. Ausgangslage Grund für die Aufhebung des ersten obergerichtlichen Entscheides bildet die von der Kammer vorgenommene Strafzumessung. Vom Bundesgericht gerügt wurde im Wesentlichen, dass Ausgangspunkt der Strafzumessung gemäss erstem Urteil der Strafkammer vom 7. Mai 2015 ein Beziehungsdelikt sei, dessen Umstände nahezu im Dunkeln lägen und aus dem nicht erkennbar sei, inwiefern die hier zu beurteilende Auseinandersetzung damit vergleichbar sei (E. 7.4. des Urteils des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016). Die dafür vorgesehene Referenzstrafe von 12 bis 13 Jahren sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar.