Dies bedeutet, dass – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nur die gesamte Strafzumessung neu vorzunehmen, der Beschuldigte aber nicht mehr von den Delikten frei- bzw. dafür schuldigzusprechen ist. Die im Urteil vom 7. Mai 2015 festgestellten und ausgefällten Frei- und Schuldsprüche sind gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und bilden die Grundlage für die nachfolgende Strafzumessung. Weiter zu beurteilen sind die oberinstanzlichen Kostenfolgen.