Unter Ziff. 8 wird die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 3071 f.). Diese Erwägungen sind für die Kammer gestützt auf das soeben ausgeführte verbindlich. Dies bedeutet, dass – entgegen den Anträgen der Verteidigung – nur die gesamte Strafzumessung neu vorzunehmen, der Beschuldigte aber nicht mehr von den Delikten frei- bzw. dafür schuldigzusprechen ist.