Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A.2.1- 2.5 AS, der Sachbeschädigung gemäss Ziff. A.4.2 AS und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. A.6 AS;