2. Es seien das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Nachforderungsbetrag nach Art. 42a KAG für das Neubeurteilungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.» Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 3443 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich