Demgegenüber beantragte der Beschuldigte, er sei unverzüglich freizulassen, eventualiter unter Anordnung einer Schriftensperre und Meldepflicht. Subeventualiter beantragte er, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Der Verfahrensleiter verfügte die Sicherheitshaft bis vorläufig zum Urteil der 2. Strafkammer im Neubeurteilungsverfahren (pag. 3346 ff.). Gleichzeitig hiess er das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt gut. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte kein Rechtsmittel. Derzeit befindet er sich nach wie vor im Regionalgefängnis Bern,