In der Folge leitete der Verfahrensleiter gleichentags ein Verfahren um Prüfung der Voraussetzungen der Sicherheitshaft ein (pag. 3275 f.). Für den Fall und ab dem Zeitpunkt einer Entlassung des Beschuldigten aus der derzeitigen vorläufigen Festnahme ordnete er zudem dessen vorsorgliche Verhaftung bis zum Vorliegen eines Haftentscheids im oberinstanzlichen Verfahren an. Am 14. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zuhanden des Obergerichts aus der vorläufigen Festnahme entlassen.