Der Beschuldigte habe zudem genau gewusst, dass er in Folge der Einreichung seiner Bundesgerichtsbeschwerde noch einmal vorgeladen werden könnte. Er sei also verpflichtet gewesen, seine Adresse mitzuteilen. Zudem gehe aus den edierten Akten hervor, dass er mit seinem Scheidungsanwalt über das heutige Verfahren gesprochen habe. Offenbar habe er einfach diesen Termin im Ausland abwarten wollen um zu sehen, was für eine Strafe dabei herauskomme. Die Kammer beschloss daraufhin, die Verhandlung abzusetzen und den Beschuldigten nochmals für einen neuen Termin durch Ausschreibung im Amtsblatt vorzuladen.