4 entsprechenden Antrag gutgeheissen. Allenfalls sei dem Beschuldigten für die Durchführung der Verhandlung freies Geleit zuzusichern. Die a.o. Generalstaatsanwältin I.________ beantragte die Abweisung des Antrags der Verteidigung und die Fortführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten. Dieser sei ordentlich vorgeladen worden und nehme unentschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Der Beschuldigte habe zudem genau gewusst, dass er in Folge der Einreichung seiner Bundesgerichtsbeschwerde noch einmal vorgeladen werden könnte.