Der Beschuldigte habe erklärt, sich in Algerien zu befinden und krank zu sein. Dann sei die Verbindung abgebrochen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Mandanten gehabt. Er habe ihm am Telefon noch sagen können, er müsse ein Arztzeugnis beibringen. Dieses stehe zurzeit noch aus. Die Befragung des Beschuldigten sei im Rahmen der Überprüfung der Strafzumessung jedoch wichtig, auf sie könne nicht verzichtet werden. Die Kammer habe ja auch seinen