_ teilte dem zuständigen Regionalgericht jedoch am 22. August 2016 mit, dass der Beschuldigte sich in Algerien befinde und dort für ihn nicht erreichbar sei. Er habe den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in seiner Strafsache in Algerien abwarten wollen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 gab Rechtsanwalt H.________ dem Regionalgericht weiter bekannt, dass der Beschuldigte voraussichtlich im Dezember 2016 wieder in die Schweiz zurückzukehren gedenke (edierte Zivilakten CIV 16 2105).