Ferner wurden Rechtsanwalt Dr. B.________ sowie die Generalstaatsanwaltschaft und ein Übersetzer für die Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 21. November 2016 gab das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern bekannt, dass die Wegweisung des Beschuldigten verfügt worden sei und dieser die Schweiz bis am 31. Januar 2017 zu verlassen habe (pag. 3133 ff.). Mit Bericht vom 16. November 2016 (beim Obergericht eingelangt am 23. November 2016, pag. 3148 ff.) teilte die Kantonspolizei Bern mit, dass der Beschuldigte bis anhin nicht aufgefunden werden konnte. Gemäss Auskunft der Gemeinde G.________ sei er nach Algerien abgereist.