3 Aufenthaltsort oder den Termin seiner Rückkehr in die Schweiz zu ermitteln (pag. 3110 f.). Nachdem weder bei den amtlichen Registern noch bei der Polizei ein Aufenthaltsort des Beschuldigten ermittelt werden konnte, wurde dessen Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 im Amtsblatt publiziert (pag. 3113/1). Gleichzeitig wurden die Bemühungen der Kantonspolizei, den Aufenthaltsort des Beschuldigten doch noch herauszufinden, weitergeführt (pag. 3127). Ferner wurden Rechtsanwalt Dr. B._____