_ ergab, dass der Beschuldigte per 1. Mai 2016 nach Algerien abgereist sei. Komme er nicht innert 6 Monaten wieder in die Schweiz zurück, riskiere er den Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung B (pag. 3109). Mit Verfügung vom 10. August 2016 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an, hiess den Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut und beauftragte die Kantonspolizei Bern, die aktuelle Adresse des Beschuldigten, seinen aktuellen