Rechtsanwalt Dr. B.________ wies gleichzeitig darauf hin, dass er den Beschuldigten bislang nicht mit einer Kopie des Bundesgerichtsurteils habe bedienen können. Der Kontakt zum Beschuldigten sei abgebrochen und er habe seine aktuelle Wohnadresse nicht ausfindig machen können. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte weiter den Antrag, falls der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht eruiert werden könne, sei die Vorladung amtlich zu publizieren. Eine Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde G.________ ergab, dass der Beschuldigte per 1. Mai 2016 nach Algerien abgereist sei.