Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 8. Juni 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und stellte keine weiteren Beweisanträge (pag. 3086). Der Beschuldigte beantragte nach zweimal verlängerter Frist am 14. Juli 2016 durch seinen amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. B.________, es sei das mündliche Verfahren durchzuführen und er sei nochmals zu seinem Vorleben, zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Wirkungen der Strafe auf sein Leben zu befragen (pag. 3106 f.). Rechtsanwalt Dr. B.__