2. Das Verfahren zur Neubeurteilung Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nahm und gab die Kammer vom Bundesgerichtsentscheid vom 24. Mai 2016 Kenntnis, holte einen aktuellen Strafregisterauszug und einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein und nannte eine Frist für weitere Beweismittel sowie zur Erklärung, ob die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 3080 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 8. Juni 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und stellte keine weiteren Beweisanträge (pag.